Ein Telefonat aufzeichnen: was erlaubt ist und was nicht
Heimlich aufzeichnen ist eine Straftat. Angekündigt und mit Zustimmung ist es zulässig. Dazwischen liegen ein paar Entscheidungen, die PhoneWall Ihnen abnimmt oder vorher stellt.
Keine Rechtsberatung. Das hier ist die Kurzfassung dessen, worauf wir uns beim Bauen gestützt haben, und die Begründung für die Voreinstellungen. Wer Rechtssicherheit für einen bestimmten Fall braucht, fragt jemanden, der dafür haftet.
§ 201 StGB gilt auch für Sie selbst
Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist strafbar, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das gilt auch, wenn Sie selbst am Gespräch teilnehmen, und auch am privaten Anschluss. Befugt wird die Aufnahme erst durch eine wirksame Einwilligung des anderen.
Eine Ansage allein reicht nicht
Der bequeme Weg wäre: Ansage abspielen, und wer dranbleibt, hat zugestimmt. Das ist eine stillschweigende Einwilligung, und die gilt nach verbreiteter Auffassung in Fachliteratur und Aufsichtspraxis nicht. Verlangt wird eine eindeutige Handlung. Deshalb fragt PhoneWall nach einer Taste, und erst nach diesem Tastendruck beginnt die Aufnahme. Die Frage selbst wird nicht mitgeschnitten. Abschalten lässt sie sich nicht. Wer nicht aufzeichnen will, schaltet die Aufnahme ab, nicht die Frage.
Warum die Frage abschreckt
Wer betrügen oder belästigen will, legt Wert darauf, dass nichts von ihm übrig bleibt. Die Ansage sagt ihm vor dem Klingeln, dass aufgezeichnet werden soll und dass er zustimmen muss. Viele legen dann auf. Eine Garantie ist das nicht. Und ehrlich bleibt es nur, weil wirklich gefragt wird: Ohne Ja gibt es keine Aufnahme.
Ein Nein soll das Gespräch nicht beenden
Wer bei einem Nein rausfliegt, hat nur die Wahl zwischen Aufnahme und gar nicht durchkommen. Wer unter dieser Wahl zustimmt, willigt nicht ein, er gibt nach. Deshalb ist die Voreinstellung: Wer ablehnt, hört, dass nicht aufgezeichnet wird, und wird verbunden. Ihr Telefon zeigt beim Klingeln „Keine Aufnahme“. Sie können einstellen, dass PhoneWall stattdessen auflegt. Dann sagt die Frage das vorher auch so. Wer gar nicht antwortet, wird in beiden Fällen nicht verbunden.
Auch nach einem Nein schneidet *3 nicht einfach mit. Es fragt die andere Seite noch einmal, und aufgenommen wird nur nach einem neuen Ja.
Das gesprochene Ja ist die schwächere Variante
PhoneWall Server kann statt der Taste auch ein gesprochenes Ja oder Nein verstehen. Das ist bequemer, hat aber zwei Haken. Eine Erkennung ist die Vermutung einer Maschine, deshalb gilt im Zweifel unklar, und nach zwei unklaren Versuchen fragt PhoneWall nach der Taste. Ein Nein zählt sofort. Und um ein Ja zu hören, muss die Stimme verarbeitet werden, bevor eine Einwilligung vorliegt. Das passiert nur auf dem Gerät, ohne Cloud. Bei Nein oder unklar wird der Schnipsel sofort gelöscht, bei Ja bleibt er als Nachweis, und das sagt die Ansage vorher. Voreingestellt ist die Taste.
Der Nachweis ist das Protokoll
Die Tondatei belegt nicht, dass eingewilligt wurde. Den Nachweis führt eine Protokollzeile mit Zeit, Rufnummer und Art der Zustimmung, dazu ein Vermerk neben jeder Aufnahme. Auch die Ablehnung wird protokolliert, sonst ließe sich hinterher nicht unterscheiden zwischen „hat abgelehnt“ und „wurde nie gefragt“.
Eine Frage in einer Sprache, die der Anrufer versteht
Fehlt die Einwilligungsfrage in einer Sprache, darf es diese Sprache nicht geben. Sonst wird auf Deutsch nach einer Zustimmung gefragt, die niemand verstanden hat, und eine so erteilte Zustimmung ist keine.
Wenn Sie selbst anrufen
Beim Hinauswählen wird ab Werk nichts aufgezeichnet. PhoneWall Server kann die angerufene Person nach dem Abheben fragen. Sie bestätigt per Taste, erst dann beginnt die Aufnahme, und wer ablehnt, wird trotzdem verbunden.
DSGVO, Aufbewahrung, Weitergabe
- Sie sind verantwortlich
- Die DSGVO gilt auch am privaten Anschluss. Wer jeden Anruf erfasst, verarbeitet Daten von Menschen außerhalb des eigenen Haushalts, und die Haushaltsausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO trägt hier nicht. Rechtsgrundlage ist die Einwilligung des Anrufers, die Ansage ist die Information dazu.
- Aufbewahrung
- Aufnahmen werden nach einer einstellbaren Frist automatisch gelöscht, in der Voreinstellung nach 90 Tagen. Kürzer ist besser.
- Weitergabe
- Ein eigener Vorgang. Wer zustimmt, dass Sie mitschneiden, hat nicht zugestimmt, dass Dritte es hören.
- Notruf
- Notrufe werden nie aufgezeichnet, und bei einem Notruf fragt *3 niemanden.
Was ein Anrufer über seine Rechte wissen muss, steht auf der Information für Anrufer. Auf diese Seite verweist die Ansage.